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  • ÖR
    Die Video Live-Übertragung und das Versammlungsrecht

    Videoübertragung und Versammlungsfreiheit

    Auf einer Pro-Erdogan-Kundgebung in Köln wollte der Veranstalter den Präsidenten der Türkei auf einer Video-Leinwand live für eine Rede zuschalten. Die Polizei als zuständige Versammlungsbehörde hat dies untersagt. Ein Antrag des Veranstalters im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO wurde vom OVG Münster abgelehnt. Auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem BVerfG war erfolglos. Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 I GG sei kein Instrument dafür, ausländischen Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern in Forum zu eröffnen, sich auf öffentlichen Versammlungen in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger amtlich zu politischen Fragestellungen zu äußern.

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  • ÖR
    Befangen oder nicht Befangen?

    Die mögliche Befangenheit eines Ratsmitglieds eignet sich hervorragend dazu, als Teilproblem in eine Examensklausur eingebaut zu werden. In der formellen Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses – z.B. über die Aufstellung eines Bebauungplanes, den Erlass einer kommunalen Satzung oder zur Einleitung eines Ratsreferendums – taucht die Frage nach der Befangenheit immer wieder auf. Die Fragen kreisen dann meist um die unmittelbare Betroffenheit, um das Vorliegen eines Gruppeninteresses und die jeweiligen Verwandschaftsgrade. Es hat sich zu dieser Frage eine umfangreiche Rechtsprechung herausgebildet, die in ihren Einzelfällen kaum mehr zu überblicken ist. In einer Examensklausur kommt es weniger auf die perfekte Kenntnis aller Urteile, sondern entscheidend darauf an, eine eigene Argumentation zu entwickeln und die Grundwertungen hinter den Befangenheitsregelungen in den Kommunalverfassungen zu verstehen.

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